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Peggy Steinhäuser

letztes Update:
12.07.2010

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Die wichtigsten Infos zum Landeshundegesetz für NRW (LHundG NRW)

Es ist völlig haltlos, dass bestimmte Hunderassen pauschal als gefährlich eingestuft werden. Leider sieht das nicht jeder so, so dass lt. LHundG NRW die Hunderassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasilero, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen gefährlicher sein sollen als andere Hunde, wie z.B. Schäferhund, Deutsche Dogge, Riesenschnauzer, Airdale-Terrier. Jeder der sich ein wenig mit Hunderassen auskennt, wird erkennen, dass es sich hier um Diskriminierung handelt und nicht um Schutz vor aggressiven Hunden.

Persönlich frage ich mich, ob all diese “Sanktionen” auch wirklich diejenigen Hundebesitzer treffen, deren Fehlprägung bzw. -erziehung zu Beissattacken geführt haben. Allzuoft haben Tierschützer Hunde befreit, die für Hundekämpfe missbraucht wurden, jedoch waren diese weder steuerlich angemeldet, noch besaßen sie einen Chip oder waren durch eine Versicherung geschützt, so dass man nur selten die Halter zur Verantwortung ziehen konnte. Inzwischen sind diese “schwarzen Schafe” auf andere Rassen ausgewichen, um ihre perversen “Spielchen” ohne etwaige Unannehmlichkeiten weiterzuführen.

Hier nun ein paar Vorschriften, die die Hundehaltung in NRW betreffen. Ich habe auf das Amtsdeutsch verzichtet. Wer den genauen Wortlaut wissen möchte, kann das Gesetz unten nachlesen.

Die Haltung großer Hunde (ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Körpergewicht) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es ist erforderlich, die Sachkunde und Zuverlässigkeit (dies obliegt der zuständigen Behörde) nachzuweisen. Der Hund muss fälschungssicher?! mit einem Chip gekennzeichnet und durch eine Hundehalterhaftpflichtversicherung geschützt werden.
Der Nachweis der Sachkunde kann durch einen anerkannten Sachverständigen oder  durch bestimmte Tierärzte erteilt werden. Wer ohne Vorkommnisse vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mind. drei Jahre lang bereits große Hunde gehalten hat, benötigt diesen
Sachkundenachweis nicht (Sie können auf dieser Seite Ihre Sachkunde online testen).

Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums, innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

Zusätzlich zu den Bestimmungen für große Hunde, muss für die o.a. Rassen eine Haltungsgenehmigung von der zuständigen Behörde eingeholt werden, und es besteht Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb des eingefriedeten Privatgeländes. Hierfür kann eine Befreiung erteilt werden, wenn ein Verhaltenstest abgelegt wurde.

Fragen zum Sachkundenachweis

Landeshundeverordnung NRW

 

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